Zustzliche Vorschriften fr die Befrderung entzndbarer flssiger oder gasfrmiger Stoffe

(1) Tragbare Beleuchtungsgerte

Das Ladeabteil gedeckter Fahrzeuge, die flssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis hchstens 60 C oder die entzndbare Stoffe oder Gegenstnde der Klasse 2 befrdern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgerten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzndbare Dmpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben knnten, nicht entznden knnen.

(2) Betrieb von Verbrennungsheizgerten whrend der Beladung oder Entladung

Whrend der Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgerten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil 9) verboten.

(3) Manahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen

Bei Fahrzeugen des Typs FL (siehe Teil 9) ist vor der Befllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Auerdem ist die Fllgeschwindigkeit zu begrenzen.